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§ 98 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Organisation und Verfahren - Verfahrensgrundsätze - Aktenführung und Akteneinsicht
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§ 98 Steuerverordnung, StV

1. Über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden, erstellen die Steuerbehörden ein kurzes Protokoll. Dieses ist unterschriftlich zu bestätigen, wenn Erklärungen der steuerpflichtigen oder einer dritten Person festgehalten werden.

2. Die Akteneinsicht wird nach Vereinbarung durch Auflage der verlangten Akten bei der Steuerbehörde gewährt. Für die Anfertigung von Aktenkopien kann eine angemessene Kopiaturgebühr verlangt werden.

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