§ 97 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
§ 97 Steuerverordnung, StV
1. Die Steuerbehörden erteilen Auskunft, gewähren Akteneinsicht oder leisten sonstige Amtshilfe an andere Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist
a) ausdrückliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person;
b) ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Auskunfterteilung;
c) Bestehen eines vorrangigen öffentlichen Interesses an der Auskunfterteilung.
2. Gesuche um Auskunfterteilung oder Amtshilfe sind schriftlich an die Steuerverwaltung zu richten und haben Angaben über Zweck und Umfang der Auskunft und ihre rechtliche Grundlage zu enthalten.
3. Die Steuerverwaltung entscheidet, ob und in welcher Weise (schriftliche Auskunft, Akteneinsichtgabe, Aktenherausgabe) dem Gesuch um Auskunfterteilung stattgegeben wird.