Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 97 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Organisation und Verfahren - Amtsgeheimnis und Amtshilfe - Amtshilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 97 Steuerverordnung, StV

1. Die Steuerbehörden erteilen Auskunft, gewähren Akteneinsicht oder leisten sonstige Amtshilfe an andere Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist

a) ausdrückliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person;

b) ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Auskunfterteilung;

c) Bestehen eines vorrangigen öffentlichen Interesses an der Auskunfterteilung.

2. Gesuche um Auskunfterteilung oder Amtshilfe sind schriftlich an die Steuerverwaltung zu richten und haben Angaben über Zweck und Umfang der Auskunft und ihre rechtliche Grundlage zu enthalten.

3. Die Steuerverwaltung entscheidet, ob und in welcher Weise (schriftliche Auskunft, Akteneinsichtgabe, Aktenherausgabe) dem Gesuch um Auskunfterteilung stattgegeben wird.

← § 96 Steuerverordnung, StV Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) § 98 Steuerverordnung, StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →