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§ 96 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Organisation und Verfahren - Amtsgeheimnis und Amtshilfe - Grundsatz
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§ 96 Steuerverordnung, StV

1. Mitglieder und Angestellte der Steuerbehörden oder in deren Auftrag tätige Personen haben das Amtsgeheimnis strikte zu wahren.

2. Gegenüber Privatpersonen wird ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung der steuerpflichtigen Person keine Auskunft erteilt und keine Akteneinsicht gewährt.

3. Das Amtsgeheimnis gilt, unter Vorbehalt von § 97, auch gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.

4. Mitglieder oder Angestellte der Steuerbehörden, die in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren als Zeuge vorgeladen sind, dürfen ohne Ermächtigung des Finanzdepartementes kein Zeugnis geben.

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