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§ 95a Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Grundstücksteuer - Bestimmung des Ertragswerts für Wohngenossenschaften
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§ 95a Steuerverordnung, StV

1. Für Wohngenossenschaften, deren Mieterinnen und Mieter mehrheitlich Genossenschaftsmitglieder sind und deren Genossenschaftskapital zur Hauptsache von ihnen eingebracht und maximal bis zu einem um 1 Prozentpunkt unter dem Zinssatz der Basler Kantonalbank für variable erste Hypotheken liegenden Satz verzinst wird, reduziert sich der Bruttoertrag gemäss § 50 Abs. 3 um einen bis höchstens 0,75% des Gebäudeversicherungswerts zulässigen Betrag, sofern dieser Betrag zur Äufnung eines aus liquiden Vermögenswerten bestehenden Fonds zur Finanzierung von Investitionen für Gebäuderenovationen verwendet wird.

2. Bei Missachtung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfolgt eine Nachbesteuerung.

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