640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 95 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Die Grundstückgewinnsteuer - Verlustverrechnung
§ 95 Steuerverordnung, StV
1. Grundstückverluste werden, wenn im selben Kalenderjahr mehrere Grundstückgewinne erzielt worden sind, zunächst mit den in diesem Jahr zuerst entstandenen Gewinnen verrechnet.