Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 95 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Grundstückgewinnsteuer - Verlustverrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 95 Steuerverordnung, StV

1. Grundstückverluste werden, wenn im selben Kalenderjahr mehrere Grundstückgewinne erzielt worden sind, zunächst mit den in diesem Jahr zuerst entstandenen Gewinnen verrechnet.

← § 94 Steuerverordnung, StV Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) § 95a Steuerverordnung, StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →