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§ 93 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Grundstückgewinnsteuer - Steuerbarer Gewinn - Teilveräusserung
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§ 93 Steuerverordnung, StV

1. Wird ein Grundstück in verschiedenen Teilen (Parzellen, Miteigentumsanteile usw.) veräussert, ist der Einstandswert nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbes auf die einzelnen Teile anzurechnen.

2. Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie den veräusserten Teil betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig zu verlegen.

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