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§ 92 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Grundstückgewinnsteuer - Steuerbarer Gewinn - Gesamtveräusserung
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§ 92 Steuerverordnung, StV

1. Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, so sind Gewinn und Besitzesdauer je gesondert zu ermitteln.

2. Der Erlös wird nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Veräusserung verteilt. Der Einstandswert wird nach Objekten aufgeteilt; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig zu verlegen.

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