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§ 91 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Grundstückgewinnsteuer - Steuerbarer Gewinn - Anrechenbare Aufwendungen
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§ 91 Steuerverordnung, StV

1. Aufwendungen, die bei der Einkommens- oder der Gewinnsteuer in ihrem tatsächlichen Umfang bereits abgezogen worden sind, sind bei der Grundstückgewinnsteuer nicht anrechenbar.

2. Persönliche Arbeitsleistungen des Veräusserers oder der Veräussererin können als wertvermehrende Aufwendungen nur angerechnet werden, soweit sie als Einkommen oder Ertrag versteuert worden sind.

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