640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 90 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Die Grundstückgewinnsteuer - Steuerbarer Gewinn - Einstandswert
§ 90 Steuerverordnung, StV
1. Für Anteile an Grundstücken, die anlässlich einer Erbteilung erworben und noch mit der am 1. Januar 1990 abgeschafften Kapitalgewinnsteuer besteuert wurden, kann als Einstandswert der Teilungswert eingesetzt werden.
2. Die Altersentwertung gemäss § 106 Abs. 4 StG beträgt pro Jahr Gebäudealter 0,5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts, maximal jedoch 50 Prozent. Liegenschaften, die ausschliesslich oder teilweise einem Fabrikations- oder Gewerbebetrieb dienen, werden gesondert behandelt.