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§ 89 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Grundstückgewinnsteuer - Steueraufschub - Gemischte Schenkung
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§ 89 Steuerverordnung, StV

1. Der Steueraufschub nach § 105 Abs. 1 lit. d StG gilt auch für gemischte Schenkungen.

2. Als gemischte Schenkung gilt ein Rechtsgeschäft, bei welchem der Wert der Gegenleistung erheblich geringer ist als der Wert des übertragenen Grundstücks. Als erheblich geringer gilt der Wert der Gegenleistung in der Regel, wenn er im Zeitpunkt der Übertragung unter dem Vermögenssteuerwert des Grundstücks liegt.

3. Wie bei der reinen Schenkung ist auch bei der gemischten Schenkung als Einstandswert derjenige des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin zu übernehmen.

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