§ 87 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
§ 87 Steuerverordnung, StV
1. Als dauernd selbstgenutzt gilt eine Wohnliegenschaft, wenn sie den steuerrechtlichen Wohnsitz der steuerpflichtigen Person bestimmt.
2. Als angemessene Frist für den Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft gilt ein Zeitraum von zwei Jahren seit der Veräusserung des dauernd selbstgenutzten Grundstücks. Diese Frist kann erstreckt werden, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich der steuerpflichtigen Person liegen. Zulässig ist auch ein Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb von zwei Jahren vor der Veräusserung des dauernd selbstgenutzten Grundstücks. Wird die Selbstnutzung des Ersatzgrundstücks innert sechs Jahren seit Erwerb aufgegeben, so wird die Grundstückgewinnsteuer nachträglich im Verfahren nach § 177 StG erhoben.
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4. Als Ersatzbeschaffung gilt auch die Ersatzbeschaffung der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus. Der Steueraufschub ist anteilmässig zu bewilligen.
5. Die Ersatzbeschaffung ist durch den Veräusserer oder die Veräusserin selbst vorzunehmen. Gleichgestellt ist der Erwerb von Gesamteigentum oder Miteigentum am Ersatzgrundstück durch den mit der veräussernden Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten.