640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 86 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Die Grundstückgewinnsteuer - Immobiliengesellschaften
§ 86 Steuerverordnung, StV
1. Der Veräusserung eines Grundstückes gleichgestellt im Sinne von § 104 Abs. 2 lit. a StG ist insbesondere die Veräusserung von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft, wenn auf einmal, nach und nach oder im Zusammenwirken mit andern Anteilsinhabern oder Anteilsinhaberinnen gesamthaft Beteiligungsrechte am Grund- oder Stammkapital von mehr als 50 Prozent übertragen werden.
2. Als Immobiliengesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft, die sich hauptsächlich mit der Überbauung, dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung oder der Veräusserung von Grundstücken befasst und deren zu Buchwerten bewerteten Aktiven zur Hauptsache aus unbeweglichem Vermögen bestehen oder deren Erträge zur Hauptsache aus solchem entstammen.