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§ 83c Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Quellensteuer - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz - Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
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§ 83c Steuerverordnung, StV

1. Die Steuerverwaltung kann von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.

2. Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt § 148 des Gesetzes über die Veranlagungsverjährung.

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