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§ 83 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Quellensteuer - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz - Wechsel zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Veranlagung
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§ 83 Steuerverordnung, StV

1. Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie

a) die Niederlassungsbewilligung erhält;

b) eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet.

2. Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

3. ...

4. ...

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