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§ 82b Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Quellensteuer - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz - Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
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§ 82b Steuerverordnung, StV

1. Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

2. Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach § 94a des Gesetzes auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

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