§ 82a Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
§ 82a Steuerverordnung, StV
1. Eine Person wird nach § 94 Abs. 1 lit. a des Gesetzes nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120‘000 Franken beträgt.
2. Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach § 91 Abs. 2 lit. a und b des Gesetzes.
3. Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens 120‘000 Franken beträgt.
4. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von 120‘000 Franken fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
5. Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach § 40 Abs. 3 des Gesetzes.