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§ 78a Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Quellensteuer - Allgemeine Bestimmungen - Fälligkeit und Berechnung
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§ 78a Steuerverordnung, StV

1. Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (§ 191 des Gesetzes) oder Lohnpfändungen abziehen.

2. Für die Berechnung der Quellensteuer gilt § 40 Abs. 3 des Gesetzes sinngemäss.

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