640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 70 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Berechnung des Reingewinns - Mitgliederbeiträge
§ 70 Steuerverordnung, StV
1. Als Mitgliederbeiträge an Vereine gelten Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder, die statutarisch festgelegt sind.