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640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 70 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Berechnung des Reingewinns - Mitgliederbeiträge
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§ 70 Steuerverordnung, StV

1. Als Mitgliederbeiträge an Vereine gelten Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder, die statutarisch festgelegt sind.

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