640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 68 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Berechnung des Reingewinns - Abschreibungen
§ 68 Steuerverordnung, StV
1. Die Bestimmungen über die Abschreibungen für natürliche Personen (§ 30) gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen.