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640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 68 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Berechnung des Reingewinns - Abschreibungen
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§ 68 Steuerverordnung, StV

1. Die Bestimmungen über die Abschreibungen für natürliche Personen (§ 30) gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen.

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