§ 67 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
§ 67 Steuerverordnung, StV
1. Als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 69 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG gelten namentlich
a) übersetzte Kaufpreise und ähnliche Vergütungen, soweit sie das übersteigen, was einer unbeteiligten Drittperson hätte bezahlt werden müssen;
b) übersetzte Kapital-, Miet- und Pachtzinsen für der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zur Verfügung gestelltes Kapital oder sonstiges bewegliches und unbewegliches Vermögen;
c) übersetzte Entschädigungen für Arbeitsleistungen, Reise-, Verpflegungs- und Repräsentationsspesen und dergleichen;
d) Zahlungen für private Auslagen der anteilsberechtigten Personen oder ihnen Nahestehenden, wie bspw. private Auto- und Liegenschaftskosten, Wohnungsmiete, Versicherungen usw.;
e) die Finanzierung einer dem übrigen Personal nicht gewährten beruflichen Vorsorge und übersetzte Vorsorgeleistungen;
f) unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gewährte Vorteile, welche unbeteiligten Dritten nicht zu gleichen Bedingungen gewährt worden wären;
g) der Verzicht auf die übliche Gegenleistung bei Gewährung von Darlehen oder anderen Leistungen.
2. Offene Gewinnausschüttungen sind gemäss § 69 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG zum steuerbaren Gewinn hinzu zu zählen, wenn sie in Missachtung handelsrechtlicher Grundsätze der Erfolgsrechnung als Aufwand belastet worden sind.