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§ 67 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Berechnung des Reingewinns - Gewinnausschüttungen
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§ 67 Steuerverordnung, StV

1. Als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 69 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG gelten namentlich

a) übersetzte Kaufpreise und ähnliche Vergütungen, soweit sie das übersteigen, was einer unbeteiligten Drittperson hätte bezahlt werden müssen;

b) übersetzte Kapital-, Miet- und Pachtzinsen für der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zur Verfügung gestelltes Kapital oder sonstiges bewegliches und unbewegliches Vermögen;

c) übersetzte Entschädigungen für Arbeitsleistungen, Reise-, Verpflegungs- und Repräsentationsspesen und dergleichen;

d) Zahlungen für private Auslagen der anteilsberechtigten Personen oder ihnen Nahestehenden, wie bspw. private Auto- und Liegenschaftskosten, Wohnungsmiete, Versicherungen usw.;

e) die Finanzierung einer dem übrigen Personal nicht gewährten beruflichen Vorsorge und übersetzte Vorsorgeleistungen;

f) unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gewährte Vorteile, welche unbeteiligten Dritten nicht zu gleichen Bedingungen gewährt worden wären;

g) der Verzicht auf die übliche Gegenleistung bei Gewährung von Darlehen oder anderen Leistungen.

2. Offene Gewinnausschüttungen sind gemäss § 69 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG zum steuerbaren Gewinn hinzu zu zählen, wenn sie in Missachtung handelsrechtlicher Grundsätze der Erfolgsrechnung als Aufwand belastet worden sind.

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