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§ 62 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - c) Vorsorgetätigkeit

Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
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§ 62 Steuerverordnung, StV · c) Vorsorgetätigkeit

1. Die Einkünfte und Vermögenswerte einer Vorsorgeeinrichtung müssen ausschliesslich und unwiderruflich dem Zwecke der beruflichen Vorsorge dienen.

2. Die Vorsorgeeinrichtung hat ihre Tätigkeit sofort nach ihrer Errichtung aufzunehmen und die statutarisch vorgesehenen Zwecke zu erfüllen.

3. Schliesst eine Vorsorgeeinrichtung Versicherungsverträge ab oder tritt sie in solche ein, muss sie sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte sein.

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