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§ 61 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - b) Zweck der beruflichen Vorsorge

Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
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§ 61 Steuerverordnung, StV · b) Zweck der beruflichen Vorsorge

1. Als zulässige Zwecke der beruflichen Vorsorge gelten

a) die Deckung der Risiken Alter, Tod und Invalidität;

b) die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen an die Vorsorgenehmer und Vorsorgenehmerinnen oder an ihre Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit;

c) die Anlage oder Verwaltung des Vermögens von oder die Leistung von Beiträgen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.

2. Weitere Zwecke sind ausgeschlossen.

3. Massgebend sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 und der dazugehörigen Bundesverordnungen.

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