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§ 60 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Trägerschaft

Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
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§ 60 Steuerverordnung, StV · a) Trägerschaft

1. Einrichtungen in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, sofern ihre Mittel dem Zwecke der beruflichen Vorsorge dienen, von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit, nicht jedoch von der Grundstückgewinn- und von der Grundstücksteuer.

2. Von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind nur Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz, deren Leistungen den Vorsorgenehmern von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz oder von ihnen nahestehenden Unternehmen dienen.

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