640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 60 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Trägerschaft
Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
§ 60 Steuerverordnung, StV · a) Trägerschaft
1. Einrichtungen in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, sofern ihre Mittel dem Zwecke der beruflichen Vorsorge dienen, von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit, nicht jedoch von der Grundstückgewinn- und von der Grundstücksteuer.
2. Von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind nur Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz, deren Leistungen den Vorsorgenehmern von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz oder von ihnen nahestehenden Unternehmen dienen.