640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 58 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
§ 58 Steuerverordnung, StV
1. Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Zugehörigkeit natürlicher Personen bei Vorliegen einer Betriebsstätte (§ 2) gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen.