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§ 58 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
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§ 58 Steuerverordnung, StV

1. Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Zugehörigkeit natürlicher Personen bei Vorliegen einer Betriebsstätte (§ 2) gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen.

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