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§ 57 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Steuerfreies Vermögen
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§ 57 Steuerverordnung, StV

1. Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.

2. Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Photo- und Filmapparate und Fahrzeuge.

3. Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen Vermögensgegenstände, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, wie bspw. Schiffe, Luftfahrzeuge, Reitpferde, Kunst- und andere Sammlungen und dergleichen.

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