640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 56 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Steuervorauszahlungen und Steuerschulden
§ 56 Steuerverordnung, StV
1. Akontozahlungen für die noch nicht fälligen Steuern der laufenden Steuerperiode (Steuervorauszahlungen) werden nicht zum Vermögen hinzugerechnet.
2. Noch nicht fällige Steuerschulden sind nicht abziehbar.