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§ 56 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Steuervorauszahlungen und Steuerschulden
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§ 56 Steuerverordnung, StV

1. Akontozahlungen für die noch nicht fälligen Steuern der laufenden Steuerperiode (Steuervorauszahlungen) werden nicht zum Vermögen hinzugerechnet.

2. Noch nicht fällige Steuerschulden sind nicht abziehbar.

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