§ 55 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - g) Zeitpunkt der Bewertung von Grundstücken
§ 55 Steuerverordnung, StV · g) Zeitpunkt der Bewertung von Grundstücken
1. Vermietete und verpachtete Grundstücke des Privat- und des Geschäftsvermögens werden grundsätzlich für jede Steuerperiode neu bewertet.
2. Selbstgenutzte Grundstücke des Privat- und des Geschäftsvermögens werden einer allgemeinen Neubewertung unterzogen, wenn sich aufgrund periodisch durchzuführender statistischer Erhebungen zeigt, dass die Vermögenssteuerwerte in einer erheblichen Zahl von Fällen im Durchschnitt in wesentlichem Ausmass von den tatsächlich erzielbaren Verkehrswerten abweichen.
3. Eine Neufestsetzung des Vermögenssteuerwertes für selbstgenutzte Grundstücke erfolgt beim Abbruch, bei einer Neuerstellung oder bei einer umfassenden Renovation einer Liegenschaft, bei der Umzonung eines Grundstücks oder bei einer Änderung der Nutzungsart.