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§ 54 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - f) Auswärtige Grundstücke

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Bewertung des Vermögens - Grundstücke
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§ 54 Steuerverordnung, StV · f) Auswärtige Grundstücke

1. Nicht im Kanton gelegene vermietete oder verpachtete Grundstücke werden gemäss § 50 bewertet.

2. In anderen Kantonen gelegene selbstgenutzte Grundstücke werden unter Anwendung der Umrechnungskoeffizienten gemäss den von der Schweizerischen Steuerkonferenz periodisch herausgegebenen Kreisschreiben über die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung bewertet.

3. Ergeben sich, insbesondere bei Bauland, Missverhältnisse zwischen den bezahlten Kaufpreisen und den auswärtigen Steuerwerten, so sind die auswärtigen Grundstücke nach denjenigen Bestimmungen zu bewerten, die für im Kanton gelegene Grundstücke anzuwenden sind.

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