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§ 53 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - e) Ungenutzte Grundstücke

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Bewertung des Vermögens - Grundstücke
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§ 53 Steuerverordnung, StV · e) Ungenutzte Grundstücke

1. Bauland sowie nicht oder nur teilweise genutzte Grundstücke, die zwecks Neuüberbauung oder Weiterverkauf als Bauland gehalten werden, werden zum Verkehrswert bewertet.

2. Kulturland und Waldparzellen, die keinen oder nur einen offensichtlich untersetzten Ertrag abwerfen, werden zum Verkehrswert bewertet.

3. Als Verkehrswert gilt der absolute Landwert gemäss § 51 Abs. 3.

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