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§ 52 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - c) Baurechte

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Bewertung des Vermögens - Grundstücke
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§ 52 Steuerverordnung, StV · c) Baurechte

1. Für vermietete Baurechtsliegenschaften wird der Ertragswert durch Kapitalisierung des Bruttoertrags abzüglich des geschuldeten Baurechtszinses ermittelt.

2. Für selbstgenutzte Baurechtsliegenschaften wird der Realwert allein auf der Basis des Gebäudewertes bestimmt.

3. Für baurechtbelastete Grundstücke wird der Ertragswert durch Kapitalisierung des vereinnahmten Baurechtszinses ermittelt.

4. Im Übrigen gelten die §§ 50, 51 und 53 sinngemäss.

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