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§ 5 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner - Haftung der Ehegatten
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§ 5 Steuerverordnung, StV

1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften für die Gesamtsteuer der ehelichen Gemeinschaft anteilmässig im Verhältnis ihres eigenen Einkommens und Vermögens zum gesamten Einkommen und Vermögen der Gemeinschaft.

2. Eine anteilmässige Aufteilung der Gesamtsteuer (Steuerteilung) wird auf Antrag oder bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten mittels Verfügung vorgenommen. Die Aufteilung findet erst nach Rechtskräftigwerden der die Gesamtsteuer festsetzenden Veranlagung statt. Sie ist nur zulässig für nicht oder nicht vollständig bezahlte Steuerforderungen.

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