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§ 49 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - b) Ertragswert von Wertpapieren und Forderungen

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Bewertung des Vermögens - Wertpapiere und Forderungen
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§ 49 Steuerverordnung, StV · b) Ertragswert von Wertpapieren und Forderungen

1. Der Ertragswert von Wertpapieren und Forderungen wird durch Kapitalisierung des Bruttoertrags mit dem Kapitalisierungssatz gemäss Abs. 3 bestimmt.

2. Der Bruttoertrag entspricht grundsätzlich dem bis zum Bemessungsstichtag erzielten Jahresertrag.

3. Als Kapitalisierungssatz gilt das Mittel aus dem Zinssatz für Sparhefte der Basler Kantonalbank und der Rendite für Bundesobligationen per Ende September der Steuerperiode.

4. Fällt der Bemessungsstichtag nicht auf das Ende eines Kalenderjahres, wird der Ertragswert anhand der für das Vorjahr anwendbaren Bewertungsfaktoren (Bruttoertrag, Kapitalisierungssatz) bestimmt.

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