Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 48 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Bewertung des Vermögens - Wertpapiere und Forderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 Steuerverordnung, StV · a) Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen

1. Der Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen wird wie folgt bestimmt

a) für kotierte Wertpapiere gilt, vorbehältlich lit. b, der Börsenkurs am Bemessungsstichtag;

b) für Wertpapiere, die an einer inländischen Börse kotiert sind, gilt bei Bewertungen auf das Ende eines Kalenderjahres der in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthaltene Kurs als Verkehrswert;

c) für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert nach der von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» zu ermitteln; ausserbörsliche Kursnotierungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen;

d) für Forderungen und Guthaben gilt der Nominalwert.

2. Sperrfristen auf Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 18b Abs. 1 des Gesetzes werden mit einem Einschlag auf dem Verkehrswert von 30 % berücksichtigt.

← § 47 Steuerverordnung, StV Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) § 49 Steuerverordnung, StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →