§ 48 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen
§ 48 Steuerverordnung, StV · a) Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen
1. Der Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen wird wie folgt bestimmt
a) für kotierte Wertpapiere gilt, vorbehältlich lit. b, der Börsenkurs am Bemessungsstichtag;
b) für Wertpapiere, die an einer inländischen Börse kotiert sind, gilt bei Bewertungen auf das Ende eines Kalenderjahres der in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthaltene Kurs als Verkehrswert;
c) für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert nach der von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» zu ermitteln; ausserbörsliche Kursnotierungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen;
d) für Forderungen und Guthaben gilt der Nominalwert.
2. Sperrfristen auf Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 18b Abs. 1 des Gesetzes werden mit einem Einschlag auf dem Verkehrswert von 30 % berücksichtigt.