640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 47 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Bewertung des Vermögens - Grundsatz
§ 47 Steuerverordnung, StV
1. Das Vermögen wird grundsätzlich, vorbehältlich besonderer Vorschriften, zum Verkehrswert bewertet.
2. Bei bestrittenen oder gefährdeten Vermögenswerten wird dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung getragen.