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§ 47 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Bewertung des Vermögens - Grundsatz
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§ 47 Steuerverordnung, StV

1. Das Vermögen wird grundsätzlich, vorbehältlich besonderer Vorschriften, zum Verkehrswert bewertet.

2. Bei bestrittenen oder gefährdeten Vermögenswerten wird dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung getragen.

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