§ 45 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
§ 45 Steuerverordnung, StV
1. Selbständigerwerbende haben grundsätzlich in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss zu erstellen.
2. Ein Geschäftsabschluss ist ferner einzureichen, wenn die Steuerpflicht kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit endet, in jedem Fall aber bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit Geschäftsvermögen in Privatvermögen, ausländische Betriebe oder Betriebsstätten überführt, genügt die Einreichung eines Zwischenabschlusses.
3. Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht in der Schweiz oder bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern.