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§ 43 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Sozialabzüge - Abzug für alleinstehende Rentner und Rentnerinnen
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§ 43 Steuerverordnung, StV

1. Der Rentnerabzug steht unverheirateten, geschiedenen, getrenntlebenden oder verwitweten Personen zu, die das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erreicht haben.

2. Der Abzug steht auch alleinstehenden Personen zu, die das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG noch nicht erreicht haben, deren Einkommen jedoch zu mindestens der Hälfte aus Renten der Sozialversicherung (Säule 1), der beruflichen Vorsorge (Säule 2) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) besteht.

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