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§ 42 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Sozialabzüge - Abzug für Alleinstehende mit Kindern
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§ 42 Steuerverordnung, StV

1. Der Abzug für alleinstehende Eltern minderjähriger, erwerbsunfähiger oder in Ausbildung stehender Kinder steht derjenigen Person zu, die mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft am gleichen Wohnsitz lebt, mit ihrem Einkommen und Vermögen (einschliesslich der von ihr versteuerten Kinderalimente) den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet und nicht im Konkubinat mit dem anderen Elternteil oder einer andern Person lebt.

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