§ 4 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
§ 4 Steuerverordnung, StV
1. Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, während der andere Ehegatte in einem anderen Kanton wohnt, so richtet sich die Steuerpflicht des im Kanton wohnhaften Ehegatten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung.
2. Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, so ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig; vorbehalten bleiben die Einschränkungen durch § 6 Abs. 1 StG oder durch ein Doppelbesteuerungsabkommen.
3. Für den Steuersatz ist, unter Anwendung der Tarife und Abzüge für Verheiratete, jeweils das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen massgeblich.