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§ 39 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - b) Unterhaltsbeiträge

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Allgemeine Abzüge
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§ 39 Steuerverordnung, StV · b) Unterhaltsbeiträge

1. Periodische Unterhaltsbeiträge sind in der Steuerperiode abziehbar, in welcher sie tatsächlich bezahlt werden.

2. Unterhaltsbeiträge an den rechtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten und minderjährige Kinder, die im gerichtlichen Entscheid oder in der Trennungsvereinbarung nicht getrennt ausgewiesen, sondern in einem Gesamtbetrag zusammengefasst sind, werden wie folgt aufgeteilt

Anzahl Kinder | Anteil Ehegatte | Anteil Kinder

1 | 2/3 | 1/3

2 | 1/2 | 1/2

3 | 2/5 | 3/5

4 und mehr | 1/3 | 2/3

3. Kapitalabfindungen, die der Abgeltung von Unterhaltsansprüchen dienen, sind nicht abziehbar.

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