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§ 38 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Schuldzinsen

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Allgemeine Abzüge
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§ 38 Steuerverordnung, StV · a) Schuldzinsen

1. Abziehbar bis zum Höchstbetrag gemäss § 32 Abs. 1 lit. a StG sind die Zinsen für die Beanspruchung fremden Kapitals wie Darlehens-, Obligationen-, Hypothekar- und Kleinkreditzinsen.

2. Nicht abziehbar sind

a) die kalkulatorischen Zinsen auf dem Eigenkapital des Geschäftsbetriebs;

b) die Ratenzahlungen und Amortisationen zur Tilgung einer Schuld;

c) die Schuldzinsen, die unmittelbar mit der Finanzierung eines Neu oder Umbaus (Baukreditzinsen) und des betreffenden Baulands zusammenhängen, für die Zeit bis zum Bezug der Liegenschaft;

d) die Baurechtszinsen bei selbstgenutzten Wohnliegenschaften (Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen).

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