§ 37 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - h) Liegenschaftskostenpauschale
§ 37 Steuerverordnung, StV · h) Liegenschaftskostenpauschale
1. Für Liegenschaften des Privatvermögens, nicht jedoch für Liegenschaften des Geschäftsvermögens, kann die steuerpflichtige Person anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten Aufwendungen gemäss §§ 36 und 36a Abs. 1 einen Pauschalabzug geltend machen. Dieser Pauschalabzug beträgt
a) wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist, 10 Prozent vom Mietertrag (ohne Nebenkosten) bzw. Eigenmietwert;
b) wenn das Gebäude in diesem Zeitpunkt älter ist als zehn Jahre, 20 Prozent vom Mietertrag (ohne Nebenkosten) bzw. Eigenmietwert.
2. Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen (Wechselpauschale).
3. Ein Pauschalabzug ist ausgeschlossen, wenn die Liegenschaft von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt wird.