640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 36b Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - f) Ersatzneubau
Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Abzüge vom Ertrag des unbeweglichen Vermögens
§ 36b Steuerverordnung, StV · f) Ersatzneubau
1. Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist.