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§ 36 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - d) Massnahmen für das Energiesparen und für den Umwelt- und Denkmalschutz

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Abzüge vom Ertrag des unbeweglichen Vermögens
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§ 36 Steuerverordnung, StV · d) Massnahmen für das Energiesparen und für den Umwelt- und Denkmalschutz

1. Wie Unterhaltskosten abziehbar sind, soweit sie nicht subventioniert werden, die wertvermehrenden Aufwendungen für Massnahmen, welche

a) zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen und die sich auf den Ersatz von veralteten oder auf die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer in Abzug gebracht werden können;

b) der Erfüllung gesetzlicher oder behördlich veranlasster Umwelt oder Denkmalschutzvorschriften dienen.

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