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§ 35 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - c) Nicht abziehbare Liegenschaftskosten

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Abzüge vom Ertrag des unbeweglichen Vermögens
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§ 35 Steuerverordnung, StV · c) Nicht abziehbare Liegenschaftskosten

1. Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Anschaffung oder Wertvermehrung eines Grundstücks (Anlagekosten) sowie die Lebenshaltungskosten. Zu den nicht abziehbaren Kosten gehören insbesondere

a) *

b) die einmaligen Beiträge des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin wie die Strassenanwänderbeiträge oder die erstmaligen Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasser, Gas, Strom usw.;

c) bei Liegenschaften des Privatvermögens die Kosten für Wasser, Gas, Strom, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung, Abwasser- und Abfallentsorgung, vorbehältlich derjenigen, die der Vermieter oder die Vermieterin selber übernimmt (§ 34 Abs. 1 lit. c).

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