§ 34 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - b) Abziehbare Liegenschaftskosten
§ 34 Steuerverordnung, StV · b) Abziehbare Liegenschaftskosten
1. Zu den Unterhaltskosten gehören insbesondere
a) die Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die keine wertvermehrenden Aufwendungen darstellen;
b) die Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;
c) die Betriebskosten, wie die wiederkehrenden Liegenschaftsabgaben oder die vom Vermieter oder der Vermieterin selber übernommenen, nicht auf den Mieter oder die Mieterin überwälzten Kosten für Wasser, Gas, Strom, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Hauswart, gemeinschaftlich genutzte Räume und Anlagen usw.
2. Zu den Versicherungsprämien gehören die Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschaden-, Glas- und Haftpflichtversicherung usw.).
3. Zu den Kosten der Verwaltung gehören insbesondere die Auslagen für Porti, Telefon, Inserate, Formulare und Betreibungen; ferner die tatsächlichen Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter oder -verwalterin, nicht hingegen die kalkulatorischen Kosten für die eigene Arbeit des Hauseigentümers oder der Hauseigentümerin.