640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 33 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Grundsatz
Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Abzüge vom Ertrag des unbeweglichen Vermögens
§ 33 Steuerverordnung, StV · a) Grundsatz
1. Bei vermieteten, verpachteten oder selbstgenutzten Grundstücken können die nachgewiesenen Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
2. Bei Grundstücken des Privatvermögens sind die Liegenschaftskosten, vorbehältlich § 36c, in der Steuerperiode abziehbar, in der sie bezahlt werden. Bei Grundstücken des Geschäftsvermögens richtet sich die zeitliche Zuteilung der Liegenschaftskosten nach der von der steuerpflichtigen Person für ihre Buchhaltung gewählten Verbuchungsmethode (Verbuchung im Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Zahlung); ein Wechsel der Methode ist zulässig, soweit sachliche Gründe dafür bestehen.