640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 32 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Abzüge vom Ertrag des beweglichen Privatvermögens
§ 32 Steuerverordnung, StV
1. Abziehbar sind die tatsächlichen Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung des beweglichen Vermögens.
2. Als Verwaltung gelten die Handlungen, die mit der Erzielung von Vermögensertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
3. Die Kosten, die der Vermögensanlage oder Vermögensumschichtung dienen, sind nicht abziehbar.
4. Kapitalverluste auf dem beweglichen Privatvermögen sind nicht mit steuerbarem Einkommen verrechenbar.