§ 31 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - b) Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge
§ 31 Steuerverordnung, StV · b) Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge
1. Die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) zugunsten des eigenen Personals sind als geschäftsmässig begründeter Aufwand abziehbar.
2. Als geschäftsmässig begründeter Aufwand abziehbar sind im Ausmass des statutarisch oder reglementarisch vorgesehenen Arbeitgeberanteils auch die Beiträge an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge, die die selbständigerwerbende Person für sich selbst oder für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten leistet. Nicht der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand belastet werden darf der statutarisch oder reglementarisch vorgesehene Arbeitnehmeranteil; beschäftigt die selbständige Person kein Personal, so gilt die Hälfte der zu leistenden Beiträge als Arbeitnehmeranteil.
3. Nicht der Gewinn- und Verlustrechnung als geschäftsmässig begründeter Aufwand belastet werden dürfen die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), die die selbständigerwerbende Person für sich oder für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten leistet.