§ 30 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Abschreibungen
§ 30 Steuerverordnung, StV · a) Abschreibungen
1. Für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder bei Fehlen einer nach kaufmännischen Art geführten Buchhaltung in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2. Die Abschreibungen werden in der Regel nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. Massgeblich sind die Abschreibungssätze gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Abschreibung des Anlagevermögens geschäftlicher und landwirtschaftlicher Betriebe; der Nachweis höheren Abschreibungsbedarfs bleibt vorbehalten.
3. Für bewegliche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, die innert kürzeren Zeiträumen erneuerungsbedürftig sind, wie Mobiliar, Apparate, Maschinen und Fahrzeuge, sind weitergehende Abschreibungen nach den Richtlinien der Kantonalen Steuerverwaltung zulässig.
4. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur so weit vorgenommen werden, als Höherbewertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung gemäss § 30 Abs. 1 StG verrechenbar gewesen wären.