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§ 3 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner - Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe und eingetragenen Partnerschaft
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§ 3 Steuerverordnung, StV

1. Eine Ehe gilt als rechtlich getrennt, wenn sie gerichtlich getrennt oder geschieden ist.

2. Eine Ehe gilt als tatsächlich getrennt, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt besteht, eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen nur in ziffernmässig bestimmten oder bestimmbaren Beträgen geleistet wird und die Ehegatten nicht mehr an der ehelichen Gemeinschaft festhalten.

3. Diese und alle weiteren Bestimmungen dieser Verordnung über die Ehegatten gelten sinngemäss für die eingetragenen Partnerinnen und Partner.

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